Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich als gemischte steuerpflichtige Schenkung?

Ob der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter führt, war Gegenstand zweier Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass keine gemischte Schenkung gegeben ist (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juni 2020 – 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17; Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, BFH, Az. II B 54/20 und II B 55/20).

Hierzu im Einzelnen:

Im Streitfall mit dem Aktenzeichen 7 K 2351/17 hatten der Kläger, sein Vater und sein Bruder (Kläger im Verfahren 7 K 2352/17) eine vermögensverwaltende GmbH mit einem Anteil am Stammkapital zu je einem Drittel errichtet. Der Gewinn stand den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Beteiligung zu.

Kurz nach Errichtung übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. EUR 4 Mio. auf die GmbH. Dies wurde als „Verbindlichkeiten“ an den Vater gebucht. Ein Jahr später beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalrücklage der GmbH. 

Im Jahr 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Dadurch verringerte sich seine Beteiligungsquote deutlich. Zum Ausgleich des Wertverlusts sagten der Kläger und sein Bruder notariell beurkundet lebenslängliche Zahlungen an den Vater und die Mutter zu.

Das Finanzamt war der Ansicht, der väterliche Wertverlust sei nicht vollständig ausgeglichen worden. Es liege eine gemischte Schenkung an die Söhne vor.

Die vom Finanzamt erlassenen Schenkungsteuerbescheide wurden vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit folgender Begründung aufgehoben:

Nimmt ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil und lässt er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen, kann zwar dieser Verzicht eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung sein.

Das Finanzamt habe aber verkannt, dass die Umbuchung als Kapitalrücklage zu Eigenkapital der GmbH führt. Das Eigenkapital stehe der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes können Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern.

Infolgedessen liegt jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es kommt nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein kann.