Neues Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Steuerklasse beim erbschaft- und schenkungsteuerpflichtigen Erwerb vom biologischen Vater

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az. II R 5/17) entschieden, dass für den Fall, dass ein Kind von seinem biologischen Vater erbt, auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung findet, sondern der Erwerb nach der Steuerklasse III zu besteuern ist.

Sollte der biologische Vater somit nicht zugleich der rechtliche Vater des Kindes sein, so gilt das Kind „als ein übriger Erwerber“ und ist damit der Steuerklasse III zuzuordnen. Dies führt für die „unehelichen Kinder“ in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung, weil für Erwerbe der Steuerklasse III ein deutlich geringerer persönlicher Freibetrag (EUR 20.000,00, statt EUR 400.000,00) gewährt wird und ein höherer Steuersatz (mindestens 30 %, maximal 50 %, statt stufenweise von 7 % bis maximal 30 %) angewendet wird.

Zu der Frage, welche Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater, der nicht zugleich der rechtliche Vater ist, ist nun ein neues Verfahren beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1880/20 anhängig.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, offene Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offen zu halten.