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	<title>Steuerrecht &#8211; Bärenweiler &amp; Reinholz</title>
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	<description>Steuerberater, Rechtsanwalt</description>
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	<title>Steuerrecht &#8211; Bärenweiler &amp; Reinholz</title>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</title>
		<link>https://bw-rh.de/steuerberatung/bundesverfassungsgericht-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-erstattungen-ab-2014-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Bärenweiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2021 20:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verzinsung]]></category>
		<category><![CDATA[Zinshöhe]]></category>
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					<description><![CDATA[Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verzinsung von Steuernachforderungen wie auch Steuererstattungen mit 6 Prozent jährlich ist ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In einem am 18. August 2021 veröffentlichten <strong><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beschluss </a></strong>des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) wurde entschieden, dass die Verzinsung von <a href="https://bw-rh.de/kompetenzen/steuerberatung/" data-type="page" data-id="404">Steuernachforderungen </a>und Steuererstattungen (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (6% p.A.) zugrunde gelegt wird.</p>



<p>Die Frage der Angemessenheit der gesetzlichen Vollverzinsung war über viele Jahre regelmäßig Gegenstand von Verfahren vor Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof sowie dem Bundesverfassungsgericht und wurde nunmehr abschließend geklärt.</p>



<p>In dem Beschluss macht das Gericht deutlich, dass die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 6% im Jahr in der Vergangenheit zwar verfassungsgemäß ausgestaltet war, spätestens seit 2014 jedoch nicht mehr zu rechtfertigen ist und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt.</p>



<p>Eine Vollverzinsung mit einem geringeren Zinssatz wäre nach Ansicht des BVerfG ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks, welches aber geringere Ungleichheit bewirken würde. Das BVerfG hat sich nicht dazu geäußert, bis zu welcher Höhe ein Zinssatz noch als verfassungsgemäß anzusehen wäre.</p>



<p>Zu der Frage wie in den Veranlagungsjahren bis 2014 nunmehr zu verfahren ist, äußert sich das Gericht wie folgt:</p>



<p>Im Ergebnis wird § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts des Gesetzgebers beschränkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.</p>



<p>Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Zinsfestsetzungen erfasst.</p>



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<div class="wp-block-file"><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/08/News-Steuerberatung-20210818-Vollverzinsung.pdf">Artikel als</a><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/08/News-Steuerberatung-20210818-Vollverzinsung.pdf" class="wp-block-file__button" download>PDF herunterladen</a></div>



<p></p>
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			</item>
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		<title>Revision beim Bundesfinanzhof anhängig: Erfordert der erbschaftsteuerliche Begünstigungstransfer eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten?</title>
		<link>https://bw-rh.de/steuerberatung/revision-beim-bundesfinanzhof-anhaengig-erfordert-der-erbschaftsteuerliche-beguenstigungstransfer-eine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stephan Reinholz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Aug 2021 15:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Begünstigungstransfer]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Erbauseinandersetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Revision beim Bundesfinanzhof anhängig: Erfordert der erbschaftsteuerliche Begünstigungstransfer eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21. April 2021 (Az. 4 K 1154/20 Erb) entschieden, dass die Erbschaftsteuerbegünstigungen, wie zum Beispiel für den Erwerb von Betriebsvermögen oder eines Familienheims, zwischen Miterben übergehen können, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird.</p>



<p>Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dieser Begünstigungstransfer voraussetzt, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Für den Fall, dass die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, soll dies nicht möglich sein.</p>



<p>Das Urteil des Finanzgerichts widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt fest, dass auch nach einem Zeitablauf von drei Jahren ein Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen möglich ist. Das Gesetz kenne keine Frist, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe.</p>



<p>Die <a href="https://bw-rh.de/kompetenzen/steuerberatung/" data-type="page" data-id="404">steuerlichen Wirkungen</a> dieser Entscheidung sind nicht zu unterschätzen. Dies soll an folgendem Beispiel veranschaulicht werden:</p>



<p>Das Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der <a href="https://bw-rh.de/kompetenzen/erbrecht-und-vermoegensnachfolge/" data-type="page" data-id="572">Erbschaftsteuer </a>befreit. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass der Erbe das Familienheim nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Für den Fall, dass der Erblasser das Familienheim beispielsweise mit seiner Ehefrau bewohnte, dieses aber nicht an die Ehefrau, sondern an eine Erbengemeinschaft fällt, an der zwei bereits ausgezogene Kinder beteiligt sind, so bleibt die Steuerbefreiung grundsätzlich in Höhe der Erbquote der nicht mehr in dem Familienheim wohnenden Kinder versagt. Würde die Ehefrau das Familienheim im Rahmen einer nach drei Jahren stattfindenden Erbauseinandersetzung vollständig übertragen bekommen, würde die Finanzverwaltung weiterhin die Steuerbefreiung in Höhe der Erbquote der Kinder versagen. Gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wäre das Familienheim in diesem Fall jedoch in voller Höhe steuerfrei. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig. Erbschaftsteuerverfahren können somit mit Verweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof offengehalten werden.</p>



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<div class="wp-block-file"><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/08/News-Steuerberatung-20210816-Beguenstigungstrtansfer.pdf">Artikel als</a><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/08/News-Steuerberatung-20210816-Beguenstigungstrtansfer.pdf" class="wp-block-file__button" download>PDF herunterladen</a></div>



<p></p>
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			</item>
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		<title>Handelsblatt ermittelt beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2021</title>
		<link>https://bw-rh.de/steuerberatung/handelsblatt-ermittelt-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Bärenweiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 09:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsblatt]]></category>
		<category><![CDATA[Ranking]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Hamburger Kanzlei Bärenweiler &#038; Reinholz PartG mbB zählt laut einer im Auftrag des Handelsblatts durchgeführten Studie zu den besten Steuerberatern 2021]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Hamburger Kanzlei Bärenweiler &amp; Reinholz PartG mbB zählt laut einer im Auftrag des Handelsblatts durchgeführten Studie zu den besten Steuerberatern 2021.</p>



<p>Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (S.W.I. Finance) hat über 4.200 <a href="https://bw-rh.de/" data-type="page" data-id="294">Steuerberater </a>analysiert. Im Rahmen der Analyse wurden die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Beschäftigung von Fachberatern berücksichtigt.</p>



<p>Die Auswertung wurde nach Städten, Sachgebieten und Branchen gegliedert. Die Kanzlei Bärenweiler &amp; Reinholz PartG mbB ist in der Stadt Hamburg in der Gesamtbewertung, in den Branchen Privatpersonen und Freiberufler sowie in den Sachgebieten <a href="https://bw-rh.de/kompetenzen/steuerberatung/" data-type="page" data-id="404">internationales Steuerrecht</a> und <a href="https://bw-rh.de/kompetenzen/erbrecht-und-vermoegensnachfolge/" data-type="page" data-id="572">Erbschaft / Schenkung</a> ausgezeichnet worden.</p>



<p>Die Berichterstattung im Rahmen des Handelsblatt-Spezials „Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2021 finden Sie in der Printausgabe 24. März 2021 sowie auf der <strong><a rel="noreferrer noopener" href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/handelsblatt-testet-das-sind-die-besten-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-deutschlands/27031296.html" target="_blank">Internetseite des Handelsblatts</a></strong>.</p>



<div style="height:46px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<div class="wp-block-file"><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/06/Newsletter-Steuerberatung-20210324-Auszeichnung-Handelsblatt.pdf">Artikel als</a><a href="https://bw-rh.de/wp-content/uploads/2021/06/Newsletter-Steuerberatung-20210324-Auszeichnung-Handelsblatt.pdf" class="wp-block-file__button" download>PDF herunterladen</a></div>



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