EuGH: Ist höhere Schenkungsteuer bei Errichtung einer ausländischen Familienstiftung europarechtswidrig?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az. C-142/24) entschieden, dass die Beschränkung des sogenannten Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetzes auf inländische Familienstiftungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Danach gelte das Steuerklassenprivileg nur für inländische Familienstiftungen, nicht aber für ausländische Familienstiftungen.

Hintergrund

Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung ist erbschaft- bzw. schenkungsteuerbar. Der Erwerb der Stiftung unterliegt dabei grundsätzlich dem höchstmöglichen Steuersatz in der Steuerklasse III von 30% bis sogar 50%, während der Freibetrag nur 20.000 € beträgt. Grund hierfür ist, dass es zwischen Stiftung und Stifter kein Verwandtschaftsverhältnis gibt. Zwischen nicht verwandten Personen gilt die ungünstigste Steuerklasse III.

Hiervon gibt es eine Ausnahme: das sogenannten Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Danach ist für die Besteuerung der erstmaligen Vermögensausstattung einer neu errichteten Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum am weitesten entfernten Begünstigten zugrunde zu legen.

Das Steuerklassenprivileg gilt allerdings nur für inländische Familienstiftungen. Sofern ein in Deutschland ansässiger Stifter, eine ausländischen Familienstiftung gründet und Vermögen überträgt, bleibt es daher bei der Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III. Die Folge ist eine erheblich höhere Steuerbelastung für ausländische Familienstiftungen im Vergleich zu inländischen Familienstiftungen.

Urteil des EuGH

Gegenstand des Urteils war die Frage, ob die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sei oder die die Ungleichbehandlung europarechtswidrig sei. Dies hat der EuGH nun entschieden. Im Ergebnis sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Die Begrenzung des   Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen sei mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar und nicht europarechtwidrig.

Begründet wird die Entscheidung mit der besonderen Systematik des deutschen Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Der deutsche Gesetzgeber hat das Steuerklassenprivileg untrennbar mit der Ersatzerbschaftsteuer verknüpft. Diese wird bei inländischen Stiftungen alle 30 Jahre erhoben, um einen Generationswechsel und die damit einhergehende Besteuerung zu simulieren. Ausländische Stiftungen, wie im vorliegenden Fall aus Liechtenstein, unterliegen dieser Belastung in Deutschland nicht, daher fehlt es an einer Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Familienstiftungen. Es sei folgerichtig, den steuerlichen Vorteil nur jenen Institutionen zu gewähren, die im Gegenzug auch die Last der Ersatzerbschaftsteuer tragen. Eine Ausweitung des Privilegs auf ausländische Stiftungen würde die steuerliche Logik durchbrechen, da diese dann den steuerlichen Vorteil des Steuerklassenprivilegs genießen würden, ohne den steuerlichen Nachteil der Erbersatzsteuer tragen zu müssen.

Fazit

Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass die Ausstattung einer im Ausland gegründeten Stiftung auch in Zukunft zu einer höheren Steuer führen wird. Im Einzelfall kann es dennoch sinnvoll sein, eine ausländische Stiftung zu gründen, zum Beispiel aus Gründen des Vermögensschutzes eine Stiftung in Liechtenstein. In diesem Fall ist es weiterhin ein Schwerpunkt der steuerlichen Beratung, mit dem Mandanten gemeinsam nach Wegen zu suchen, die Ausstattung steueroptimal zu gestalten und somit in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ermöglichen.